Gutschrift vs. Stornorechnung vs. Rechnungskorrektur
Die drei Begriffe werden oft synonym verwendet, meinen aber Unterschiedliches. Die korrekte Abgrenzung ist steuerlich relevant.
Gutschrift (UStG)
Abrechnungsgutschrift nach §14 Abs. 2 S. 2 UStG: Der Leistungsempfänger erstellt die Rechnung — nicht der Leistende. Typisch bei Provisionsabrechnungen.
Stornorechnung
Korrektur einer fehlerhaften Rechnung durch den Rechnungsaussteller. Hebt die Originalrechnung mit negativen Beträgen auf.
Rechnungskorrektur
Sammelbegriff für jede nachträgliche Änderung einer Rechnung. Umfasst Stornorechnungen, Korrekturrechnungen und Ergänzungen.
Wann brauche ich eine Stornorechnung?
Eine Stornorechnung ist erforderlich, wenn die Originalrechnung fehlerhaft ist oder der zugrunde liegende Vorgang geändert wurde.
Falsche Rechnung
Falscher Betrag, falscher Empfänger, fehlende Pflichtangaben oder falscher Steuersatz.
Rückgabe oder Stornierung
Der Kunde gibt die Ware zurück oder die Dienstleistung wird nicht erbracht.
Nachträgliche Preiskorrektur
Rabatt, Skonto oder Preisanpassung nach Rechnungsstellung.
Doppelte Rechnung
Versehentlich zweimal ausgestellt — die Duplikat-Rechnung muss storniert werden.
Pflichtangaben einer Stornorechnung
Eine Stornorechnung enthält dieselben Pflichtangaben wie eine reguläre Rechnung nach §14 UStG — plus drei zusätzliche Anforderungen:
Sonderfall Kleinbetragsrechnung: Vereinfachte Pflichtangaben →
So erstellen Sie eine Stornorechnung
In vier Schritten von der fehlerhaften Rechnung zur sauberen Korrektur:
Originalrechnung identifizieren
Notieren Sie Rechnungsnummer, Datum und Betrag der fehlerhaften Rechnung. Die Stornorechnung muss eindeutig auf das Original verweisen.
Stornorechnung mit eigener Nummer anlegen
Vergeben Sie eine neue, fortlaufende Rechnungsnummer. Die Stornorechnung ist ein eigenständiges Dokument und erhält nie die Nummer des Originals.
Beträge negativ ausweisen
Netto, Umsatzsteuer und Brutto werden mit negativem Vorzeichen aufgeführt. So wird die ursprüngliche Rechnung buchhalterisch aufgehoben.
Korrigierte Rechnung erstellen
Falls die Leistung weiterhin gilt, stellen Sie im Anschluss eine neue, korrekte Rechnung mit aktuellem Datum und neuer Nummer aus.
Praxis-Tipp: Majestic verknüpft Stornorechnung und Originalrechnung automatisch. Sie wählen die fehlerhafte Rechnung aus, und alle Pflichtangaben werden übernommen — mit negativem Vorzeichen.
Die Abrechnungsgutschrift (Gutschrift im UStG-Sinne)
Bei einer Abrechnungsgutschrift nach §14 Abs. 2 S. 2 UStG erstellt nicht der Leistende die Rechnung, sondern der Leistungsempfänger. Voraussetzung: Beide Parteien haben dies vorher vereinbart.
Typische Anwendungsfälle
- • Provisionsabrechnungen (z. B. Versicherungsmakler)
- • Einkaufsgenossenschaften
- • Lohnverarbeitung in der Landwirtschaft
- • Tantiemen und Lizenzabrechnungen
Pflichthinweis auf dem Dokument
Das Dokument muss als „Gutschrift“ gekennzeichnet sein. Fehlt dieser Hinweis, erkennt das Finanzamt die Rechnung möglicherweise nicht an. Die Steuerschuld liegt beim Leistenden, auch wenn der Empfänger das Dokument erstellt.
Umsatzsteuer bei Gutschriften & Stornos
Korrekturen haben direkte Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. §14c UStG regelt, wann zu Unrecht ausgewiesene Steuer geschuldet wird — und wie Sie diese Schuld beseitigen.
§14c Abs. 1 UStG: Zu hoher Steuerausweis
Wer in einer Rechnung mehr Umsatzsteuer ausweist als geschuldet, schuldet auch den Mehrbetrag. Berichtigung ist möglich durch Stornorechnung und neue, korrekte Rechnung.
§14c Abs. 2 UStG: Unberechtigter Steuerausweis
Wer Umsatzsteuer ausweist, obwohl gar keine Leistung erbracht wurde, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt. Korrektur erfordert Rückgabe der Rechnung an den Empfänger.
Häufige Fragen zu Gutschrift & Stornorechnung
Ist eine Gutschrift das Gleiche wie eine Stornorechnung?
Nein. Im UStG-Sinne ist eine Gutschrift (§14 Abs. 2 S. 2 UStG) eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt — nicht der Leistende. Im Alltag wird „Gutschrift“ oft als Synonym für Stornorechnung oder Rechnungskorrektur verwendet, was rechtlich ungenau ist.
Muss eine Stornorechnung eine eigene Nummer haben?
Ja. Eine Stornorechnung ist eine eigenständige Rechnung und benötigt eine fortlaufende Rechnungsnummer gemäß §14 Abs. 4 UStG. Sie darf nicht die Nummer der Originalrechnung tragen.
Kann ich eine Rechnung einfach löschen statt stornieren?
Nein. Nach den GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) dürfen einmal erstellte Rechnungen nicht gelöscht werden. Sie müssen eine Stornorechnung erstellen, die das Original buchhalterisch aufhebt.
Wie buche ich eine Stornorechnung?
Buchen Sie die Stornorechnung mit negativem Vorzeichen auf denselben Konten wie die Originalrechnung. Umsatzerlöse und Umsatzsteuer werden damit korrigiert. Anschließend buchen Sie ggf. die neue, korrekte Rechnung.
Brauche ich die Zustimmung des Kunden?
Für eine Stornorechnung nicht — Sie korrigieren Ihre eigene Rechnung. Für eine Abrechnungsgutschrift im UStG-Sinne ist dagegen eine vorherige Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistendem erforderlich (§14 Abs. 2 S. 2 UStG).
Wie archiviere ich Stornorechnungen?
Wie alle Rechnungen müssen Stornorechnungen 10 Jahre GoBD-konform aufbewahrt werden. Bewahren Sie Stornorechnung und Originalrechnung gemeinsam oder mit eindeutigem Querverweis auf.