Ratgeber

    Gutschrift & Stornorechnung: Anleitung, Unterschied & Muster (2026)

    Rechnung falsch ausgestellt? Erfahren Sie, wann Sie eine Stornorechnung brauchen, was eine Gutschrift im UStG-Sinne wirklich ist und welche Pflichtangaben gelten.

    Gutschrift vs. Stornorechnung vs. Rechnungskorrektur

    Die drei Begriffe werden oft synonym verwendet, meinen aber Unterschiedliches. Die korrekte Abgrenzung ist steuerlich relevant.

    Gutschrift (UStG)

    Abrechnungsgutschrift nach §14 Abs. 2 S. 2 UStG: Der Leistungsempfänger erstellt die Rechnung nicht der Leistende. Typisch bei Provisionsabrechnungen.

    Stornorechnung

    Korrektur einer fehlerhaften Rechnung durch den Rechnungsaussteller. Hebt die Originalrechnung mit negativen Beträgen auf.

    Rechnungskorrektur

    Sammelbegriff für jede nachträgliche Änderung einer Rechnung. Umfasst Stornorechnungen, Korrekturrechnungen und Ergänzungen.

    Alle Pflichtangaben für Rechnungen nach §14 UStG

    Wann brauche ich eine Stornorechnung?

    Eine Stornorechnung ist erforderlich, wenn die Originalrechnung fehlerhaft ist oder der zugrunde liegende Vorgang geändert wurde.

    Falsche Rechnung

    Falscher Betrag, falscher Empfänger, fehlende Pflichtangaben oder falscher Steuersatz.

    Rückgabe oder Stornierung

    Der Kunde gibt die Ware zurück oder die Dienstleistung wird nicht erbracht.

    Nachträgliche Preiskorrektur

    Rabatt, Skonto oder Preisanpassung nach Rechnungsstellung.

    Doppelte Rechnung

    Versehentlich zweimal ausgestellt — die Duplikat-Rechnung muss storniert werden.

    Pflichtangaben einer Stornorechnung

    Eine Stornorechnung enthält dieselben Pflichtangaben wie eine reguläre Rechnung nach §14 UStG plus drei zusätzliche Anforderungen:

    Eindeutiger Verweis auf die Originalrechnung (Rechnungsnummer und Datum)
    Negative Beträge (Netto, USt., Brutto mit Minuszeichen)
    Eigene fortlaufende Rechnungsnummer
    Kennzeichnung als Stornorechnung oder Rechnungskorrektur
    Alle weiteren Pflichtangaben nach §14 UStG (Name, Anschrift, Steuernummer usw.)

    Sonderfall Kleinbetragsrechnung: Vereinfachte Pflichtangaben

    So erstellen Sie eine Stornorechnung

    In vier Schritten von der fehlerhaften Rechnung zur sauberen Korrektur:

    1

    Originalrechnung identifizieren

    Notieren Sie Rechnungsnummer, Datum und Betrag der fehlerhaften Rechnung. Die Stornorechnung muss eindeutig auf das Original verweisen.

    2

    Stornorechnung mit eigener Nummer anlegen

    Vergeben Sie eine neue, fortlaufende Rechnungsnummer. Die Stornorechnung ist ein eigenständiges Dokument und erhält nie die Nummer des Originals.

    3

    Beträge negativ ausweisen

    Netto, Umsatzsteuer und Brutto werden mit negativem Vorzeichen aufgeführt. So wird die ursprüngliche Rechnung buchhalterisch aufgehoben.

    4

    Korrigierte Rechnung erstellen

    Falls die Leistung weiterhin gilt, stellen Sie im Anschluss eine neue, korrekte Rechnung mit aktuellem Datum und neuer Nummer aus.

    Praxis-Tipp: Majestic verknüpft Stornorechnung und Originalrechnung automatisch. Sie wählen die fehlerhafte Rechnung aus, und alle Pflichtangaben werden übernommen mit negativem Vorzeichen.

    Die Abrechnungsgutschrift (Gutschrift im UStG-Sinne)

    Bei einer Abrechnungsgutschrift nach §14 Abs. 2 S. 2 UStG erstellt nicht der Leistende die Rechnung, sondern der Leistungsempfänger. Voraussetzung: Beide Parteien haben dies vorher vereinbart.

    Typische Anwendungsfälle

    • Provisionsabrechnungen (z. B. Versicherungsmakler)
    • Einkaufsgenossenschaften
    • Lohnverarbeitung in der Landwirtschaft
    • Tantiemen und Lizenzabrechnungen

    Pflichthinweis auf dem Dokument

    Das Dokument muss als Gutschrift gekennzeichnet sein. Fehlt dieser Hinweis, erkennt das Finanzamt die Rechnung möglicherweise nicht an. Die Steuerschuld liegt beim Leistenden, auch wenn der Empfänger das Dokument erstellt.

    Rechnungsvorlagen für verschiedene Dokumenttypen

    Umsatzsteuer bei Gutschriften & Stornos

    Korrekturen haben direkte Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. §14c UStG regelt, wann zu Unrecht ausgewiesene Steuer geschuldet wird und wie Sie diese Schuld beseitigen.

    §14c Abs. 1 UStG: Zu hoher Steuerausweis

    Wer in einer Rechnung mehr Umsatzsteuer ausweist als geschuldet, schuldet auch den Mehrbetrag. Berichtigung ist möglich durch Stornorechnung und neue, korrekte Rechnung.

    §14c Abs. 2 UStG: Unberechtigter Steuerausweis

    Wer Umsatzsteuer ausweist, obwohl gar keine Leistung erbracht wurde, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt. Korrektur erfordert Rückgabe der Rechnung an den Empfänger.

    Häufige Fragen zu Gutschrift & Stornorechnung

    Ist eine Gutschrift das Gleiche wie eine Stornorechnung?

    Nein. Im UStG-Sinne ist eine Gutschrift (§14 Abs. 2 S. 2 UStG) eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt — nicht der Leistende. Im Alltag wird „Gutschrift“ oft als Synonym für Stornorechnung oder Rechnungskorrektur verwendet, was rechtlich ungenau ist.

    Muss eine Stornorechnung eine eigene Nummer haben?

    Ja. Eine Stornorechnung ist eine eigenständige Rechnung und benötigt eine fortlaufende Rechnungsnummer gemäß §14 Abs. 4 UStG. Sie darf nicht die Nummer der Originalrechnung tragen.

    Kann ich eine Rechnung einfach löschen statt stornieren?

    Nein. Nach den GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) dürfen einmal erstellte Rechnungen nicht gelöscht werden. Sie müssen eine Stornorechnung erstellen, die das Original buchhalterisch aufhebt.

    Wie buche ich eine Stornorechnung?

    Buchen Sie die Stornorechnung mit negativem Vorzeichen auf denselben Konten wie die Originalrechnung. Umsatzerlöse und Umsatzsteuer werden damit korrigiert. Anschließend buchen Sie ggf. die neue, korrekte Rechnung.

    Brauche ich die Zustimmung des Kunden?

    Für eine Stornorechnung nicht — Sie korrigieren Ihre eigene Rechnung. Für eine Abrechnungsgutschrift im UStG-Sinne ist dagegen eine vorherige Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistendem erforderlich (§14 Abs. 2 S. 2 UStG).

    Wie archiviere ich Stornorechnungen?

    Wie alle Rechnungen müssen Stornorechnungen 10 Jahre GoBD-konform aufbewahrt werden. Bewahren Sie Stornorechnung und Originalrechnung gemeinsam oder mit eindeutigem Querverweis auf.

    Stornorechnungen in Sekunden erstellen

    Majestic verknüpft Storno und Original automatisch, weist negative Beträge korrekt aus und vergibt die nächste Rechnungsnummer. Keine manuelle Fehlerquelle.

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