Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 € brutto nicht übersteigt. Die Rechtsgrundlage ist §33 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Der Gesetzgeber erlaubt für diese Rechnungen vereinfachte Pflichtangaben, um den Verwaltungsaufwand bei kleinen Beträgen zu reduzieren.
Grenze: 150 € brutto
Grenze: 250 € brutto (Anhöhung nicht erfolgt — blieb bei 150 €)
Grenze: 250 € brutto (Wachstumschancengesetz)
Typische Kleinbetragsrechnungen: Kassenbons, Tankquittungen, Parkscheine, Restaurantrechnungen, Büromaterial-Belege. Alle Pflichtangaben für reguläre Rechnungen nach §14 UStG →
Pflichtangaben: Was muss drauf, was darf fehlen?
§33 UStDV reduziert die Pflichtangaben auf fünf Punkte. Alles andere ist freiwillig.
Erforderlich
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Vollständiger Name oder Firmenname plus Adresse des Rechnungsausstellers.
Ausstellungsdatum
Das Datum, an dem die Rechnung erstellt wird.
Menge und Art der Lieferung oder Leistung
Handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung.
Bruttobetrag (Entgelt inkl. Steuer)
Der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer — nicht separat aufgeschlüsselt.
Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Angabe des angewandten Steuersatzes (19 % oder 7 %) oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (z. B. §19 UStG).
Nicht erforderlich
Praxis-Tipp: Auch wenn der Empfängername nicht vorgeschrieben ist, empfehlen viele Steuerberater, ihn bei B2B-Rechnungen trotzdem anzugeben — das erleichtert die Zuordnung bei Betriebsprüfungen.
Beispiel: So sieht eine korrekte Kleinbetragsrechnung aus
Minimaler Aufwand, trotzdem vollständig nach §33 UStDV:
Max Mustermann IT-Service
Musterstraße 12, 80331 München
Datum: 21.05.2026
Leistung: IT-Support, Einrichtung E-Mail-Konto (2 Stunden)
Gesamtbetrag: 178,50 € (inkl. 19 % USt.)
Das reicht. Kein Empfänger, keine Rechnungsnummer, keine Steuernummer, keine separate Netto/Steuer-Aufschlüsselung. Vorlage herunterladen
Häufige Fehler bei Kleinbetragsrechnungen
Diese Fehler gefährden den Vorsteuerabzug Ihres Kunden oder führen zu Rückfragen vom Finanzamt.
Brutto-Grenze überschritten
Die 250-Euro-Grenze bezieht sich auf den Bruttobetrag. Eine Rechnung über 210,09 € netto + 19 % MwSt. = 250,01 € brutto ist keine Kleinbetragsrechnung mehr und braucht alle Pflichtangaben nach §14 UStG.
Steuersatz fehlt
Auch bei Kleinbetragsrechnungen muss der angewandte Steuersatz (7 % oder 19 %) angegeben werden — oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Ohne diese Angabe ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Verwechslung mit Kleinunternehmer-Rechnung
Kleinbetragsrechnung (§33 UStDV, vereinfachte Pflichtangaben) und Kleinunternehmer-Rechnung (§19 UStG, keine Umsatzsteuer) sind zwei verschiedene Konzepte. Beide können gleichzeitig zutreffen.
Fehlende Leistungsbeschreibung
Auch auf einer vereinfachten Rechnung muss die Art der Leistung erkennbar sein. „Pauschal“ oder „Diverse Dienstleistungen“ reicht nicht aus.
Nachträgliche Ergänzung durch den Empfänger
Der Rechnungsempfänger darf fehlende Angaben nicht selbst ergänzen. Fehlt der Steuersatz, muss der Aussteller eine korrigierte Rechnung liefern.
Kleinbetragsrechnung und Vorsteuerabzug
Der Empfänger einer Kleinbetragsrechnung kann die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen — vorausgesetzt, die fünf Pflichtangaben nach §33 UStDV sind vollständig. Anders als bei regulären Rechnungen ist kein separater Ausweis von Nettobetrag und Steuerbetrag erforderlich.
Vorsteuerabzug möglich
Wenn der Steuersatz angegeben ist (z. B. „inkl. 19 % USt.“), kann der Empfänger die Vorsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnen: 178,50 € ÷ 1,19 = 150,00 € netto, 28,50 € Vorsteuer.
Kein Vorsteuerabzug
Wenn der Steuersatz fehlt oder die Rechnung von einem Kleinunternehmer (§19 UStG) stammt, enthält sie keine Umsatzsteuer — dann gibt es auch keine Vorsteuer zum Abziehen.
Kleinbetragsrechnung als Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach §19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus. Das ändert nichts an der 250-Euro-Grenze — die gilt für den Bruttobetrag, der bei Kleinunternehmern gleich dem Nettobetrag ist.
Kombination §19 UStG + §33 UStDV: Bei Rechnungen bis 250 € genügen die vereinfachten Angaben. Statt des Steuersatzes tragen Sie den Hinweis ein: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß §19 UStG.“ Der Empfänger hat in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug.
Häufige Fragen zur Kleinbetragsrechnung
Ab wann gilt die 250-Euro-Grenze für Kleinbetragsrechnungen?
Die Grenze von 250 € brutto gilt seit dem 1. Januar 2024. Sie wurde durch das Wachstumschancengesetz von zuvor 150 € auf 250 € angehoben. Die ursprüngliche 150-Euro-Grenze galt seit 2017.
Ist die 250-Euro-Grenze brutto oder netto?
Brutto. Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Eine Rechnung über 210,09 € netto ergibt bei 19 % MwSt. bereits 250,01 € brutto und ist damit keine Kleinbetragsrechnung mehr.
Braucht eine Kleinbetragsrechnung eine Rechnungsnummer?
Nein. Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist bei Kleinbetragsrechnungen nach §33 UStDV nicht vorgeschrieben. In der Praxis vergeben viele Unternehmen trotzdem eine Nummer — für die eigene Buchhaltung ist das sinnvoll, aber nicht gesetzlich gefordert.
Kann ich als Kleinunternehmer Kleinbetragsrechnungen ausstellen?
Ja. Wenn Ihre Rechnung höchstens 250 € brutto beträgt, gelten die vereinfachten Pflichtangaben nach §33 UStDV. Statt eines Steuersatzes tragen Sie den Hinweis auf §19 UStG ein. Beides kombiniert sich problemlos.
Ist ein Kassenbon eine Kleinbetragsrechnung?
Ja, wenn er alle fünf Pflichtangaben nach §33 UStDV enthält und der Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt. Die meisten Kassenbons von Supermärkten, Tankstellen und Restaurants erfüllen diese Voraussetzungen und berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Muss eine Kleinbetragsrechnung den Empfänger nennen?
Nein. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zur regulären Rechnung nach §14 UStG.
Gilt die Kleinbetragsrechnung auch für E-Rechnungen?
Ja. Die Erleichterungen des §33 UStDV gelten unabhängig vom Format. Ob Papier, PDF oder strukturierte E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) — solange der Bruttobetrag 250 € nicht übersteigt, genügen die vereinfachten Angaben.
Wie archiviere ich Kleinbetragsrechnungen?
Wie alle Rechnungen müssen auch Kleinbetragsrechnungen 10 Jahre GoBD-konform aufbewahrt werden. Digitale Belege müssen unveränderbar und maschinell auswertbar archiviert werden. Ein Foto eines Kassenbons reicht nur, wenn das Original nicht digital vorliegt und die Lesbarkeit gesichert ist.
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