Ratgeber

    Kleinbetragsrechnung: Pflichtangaben, Grenze & Vorlage (2026)

    Rechnungen bis 250 € brutto dürfen nach §33 UStDV vereinfacht ausgestellt werden: weniger Pflichtangaben, kein Empfänger, keine Rechnungsnummer. Majestic erkennt die Grenze automatisch und passt Ihre Rechnung an.

    Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

    Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 € brutto nicht übersteigt. Die Rechtsgrundlage ist §33 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Der Gesetzgeber erlaubt für diese Rechnungen vereinfachte Pflichtangaben, um den Verwaltungsaufwand bei kleinen Beträgen zu reduzieren.

    Bis 2016

    Grenze: 150 € brutto

    20172023

    Grenze: 250 € brutto (Anhöhung nicht erfolgt blieb bei 150 €)

    Ab 2024

    Grenze: 250 € brutto (Wachstumschancengesetz)

    Typische Kleinbetragsrechnungen: Kassenbons, Tankquittungen, Parkscheine, Restaurantrechnungen, Büromaterial-Belege. Alle Pflichtangaben für reguläre Rechnungen nach §14 UStG

    Pflichtangaben: Was muss drauf, was darf fehlen?

    §33 UStDV reduziert die Pflichtangaben auf fünf Punkte. Alles andere ist freiwillig.

    Erforderlich

    1

    Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

    Vollständiger Name oder Firmenname plus Adresse des Rechnungsausstellers.

    2

    Ausstellungsdatum

    Das Datum, an dem die Rechnung erstellt wird.

    3

    Menge und Art der Lieferung oder Leistung

    Handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung.

    4

    Bruttobetrag (Entgelt inkl. Steuer)

    Der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer — nicht separat aufgeschlüsselt.

    5

    Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

    Angabe des angewandten Steuersatzes (19 % oder 7 %) oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (z. B. §19 UStG).

    Nicht erforderlich

    Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    Fortlaufende Rechnungsnummer
    Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers
    Separater Ausweis von Nettobetrag und Steuerbetrag
    Leistungsdatum (wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt)

    Praxis-Tipp: Auch wenn der Empfängername nicht vorgeschrieben ist, empfehlen viele Steuerberater, ihn bei B2B-Rechnungen trotzdem anzugeben das erleichtert die Zuordnung bei Betriebsprüfungen.

    Beispiel: So sieht eine korrekte Kleinbetragsrechnung aus

    Minimaler Aufwand, trotzdem vollständig nach §33 UStDV:

    Max Mustermann IT-Service

    Musterstraße 12, 80331 München


    Datum: 21.05.2026

    Leistung: IT-Support, Einrichtung E-Mail-Konto (2 Stunden)

    Gesamtbetrag: 178,50 € (inkl. 19 % USt.)

    Das reicht. Kein Empfänger, keine Rechnungsnummer, keine Steuernummer, keine separate Netto/Steuer-Aufschlüsselung. Vorlage herunterladen

    Häufige Fehler bei Kleinbetragsrechnungen

    Diese Fehler gefährden den Vorsteuerabzug Ihres Kunden oder führen zu Rückfragen vom Finanzamt.

    Brutto-Grenze überschritten

    Die 250-Euro-Grenze bezieht sich auf den Bruttobetrag. Eine Rechnung über 210,09 € netto + 19 % MwSt. = 250,01 € brutto ist keine Kleinbetragsrechnung mehr und braucht alle Pflichtangaben nach §14 UStG.

    Steuersatz fehlt

    Auch bei Kleinbetragsrechnungen muss der angewandte Steuersatz (7 % oder 19 %) angegeben werden — oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Ohne diese Angabe ist kein Vorsteuerabzug möglich.

    Verwechslung mit Kleinunternehmer-Rechnung

    Kleinbetragsrechnung (§33 UStDV, vereinfachte Pflichtangaben) und Kleinunternehmer-Rechnung (§19 UStG, keine Umsatzsteuer) sind zwei verschiedene Konzepte. Beide können gleichzeitig zutreffen.

    Fehlende Leistungsbeschreibung

    Auch auf einer vereinfachten Rechnung muss die Art der Leistung erkennbar sein. „Pauschal“ oder „Diverse Dienstleistungen“ reicht nicht aus.

    Nachträgliche Ergänzung durch den Empfänger

    Der Rechnungsempfänger darf fehlende Angaben nicht selbst ergänzen. Fehlt der Steuersatz, muss der Aussteller eine korrigierte Rechnung liefern.

    Kleinbetragsrechnung und Vorsteuerabzug

    Der Empfänger einer Kleinbetragsrechnung kann die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen vorausgesetzt, die fünf Pflichtangaben nach §33 UStDV sind vollständig. Anders als bei regulären Rechnungen ist kein separater Ausweis von Nettobetrag und Steuerbetrag erforderlich.

    Vorsteuerabzug möglich

    Wenn der Steuersatz angegeben ist (z. B. inkl. 19 % USt.), kann der Empfänger die Vorsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnen: 178,50 ÷ 1,19 = 150,00 € netto, 28,50 € Vorsteuer.

    Kein Vorsteuerabzug

    Wenn der Steuersatz fehlt oder die Rechnung von einem Kleinunternehmer (§19 UStG) stammt, enthält sie keine Umsatzsteuer dann gibt es auch keine Vorsteuer zum Abziehen.

    Kleinbetragsrechnung als Kleinunternehmer

    Kleinunternehmer nach §19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus. Das ändert nichts an der 250-Euro-Grenze die gilt für den Bruttobetrag, der bei Kleinunternehmern gleich dem Nettobetrag ist.

    Kombination §19 UStG + §33 UStDV: Bei Rechnungen bis 250 € genügen die vereinfachten Angaben. Statt des Steuersatzes tragen Sie den Hinweis ein: Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß §19 UStG. Der Empfänger hat in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug.

    Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer

    Häufige Fragen zur Kleinbetragsrechnung

    Ab wann gilt die 250-Euro-Grenze für Kleinbetragsrechnungen?

    Die Grenze von 250 € brutto gilt seit dem 1. Januar 2024. Sie wurde durch das Wachstumschancengesetz von zuvor 150 € auf 250 € angehoben. Die ursprüngliche 150-Euro-Grenze galt seit 2017.

    Ist die 250-Euro-Grenze brutto oder netto?

    Brutto. Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Eine Rechnung über 210,09 € netto ergibt bei 19 % MwSt. bereits 250,01 € brutto und ist damit keine Kleinbetragsrechnung mehr.

    Braucht eine Kleinbetragsrechnung eine Rechnungsnummer?

    Nein. Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist bei Kleinbetragsrechnungen nach §33 UStDV nicht vorgeschrieben. In der Praxis vergeben viele Unternehmen trotzdem eine Nummer — für die eigene Buchhaltung ist das sinnvoll, aber nicht gesetzlich gefordert.

    Kann ich als Kleinunternehmer Kleinbetragsrechnungen ausstellen?

    Ja. Wenn Ihre Rechnung höchstens 250 € brutto beträgt, gelten die vereinfachten Pflichtangaben nach §33 UStDV. Statt eines Steuersatzes tragen Sie den Hinweis auf §19 UStG ein. Beides kombiniert sich problemlos.

    Ist ein Kassenbon eine Kleinbetragsrechnung?

    Ja, wenn er alle fünf Pflichtangaben nach §33 UStDV enthält und der Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt. Die meisten Kassenbons von Supermärkten, Tankstellen und Restaurants erfüllen diese Voraussetzungen und berechtigen zum Vorsteuerabzug.

    Muss eine Kleinbetragsrechnung den Empfänger nennen?

    Nein. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zur regulären Rechnung nach §14 UStG.

    Gilt die Kleinbetragsrechnung auch für E-Rechnungen?

    Ja. Die Erleichterungen des §33 UStDV gelten unabhängig vom Format. Ob Papier, PDF oder strukturierte E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) — solange der Bruttobetrag 250 € nicht übersteigt, genügen die vereinfachten Angaben.

    Wie archiviere ich Kleinbetragsrechnungen?

    Wie alle Rechnungen müssen auch Kleinbetragsrechnungen 10 Jahre GoBD-konform aufbewahrt werden. Digitale Belege müssen unveränderbar und maschinell auswertbar archiviert werden. Ein Foto eines Kassenbons reicht nur, wenn das Original nicht digital vorliegt und die Lesbarkeit gesichert ist.

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